Wir sanieren Ihre GmbH außergerichtlich, diskret und mit einem klaren Plan. Ohne Insolvenz. Ohne Kontrollverlust. Für Geschäftsführer, die handeln — bevor es zu spät ist.
Michael, Ulrike, Thomas — und über 100 weitere haben den Schritt hinter sich. Erfahrungen lesen →
Ein paar kurze Fragen – Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine klare Ersteinschätzung.
Der gelbe Brief vom Finanzamt. Der Anruf der Bank, der plötzlich kühl klingt. Die Mahnung, die Sie erst am Abend öffnen, wenn niemand mehr zusieht. Sie halten den Betrieb am Laufen — aber die Altlasten wachsen schneller, als das Geschäft sie abtragen kann.
Eine Insolvenz ist nicht das Ende der Probleme — für viele ist sie der Anfang. Wer früh handelt, hat die besseren Wege: Die Sanierung beginnt mit einer einzigen ehrlichen Einschätzung.
Sanierungs-Check starten →Klicken Sie an, was auf Sie zutrifft – seien Sie ehrlich zu sich. Ihre Auswahl bleibt auf Ihrem Gerät, nichts wird gespeichert oder übertragen.
Der Kontokorrent ist ausgereizt. Jede Zahlung ist ein Rechenspiel geworden.
Ihr Team wird pünktlich bezahlt. Ihr eigenes Gehalt bleibt seit Monaten stehen.
Stundungen, Raten, Verspätungen – das Finanzamt und die Krankenkassen mahnen bereits.
Der Briefkasten ist zur Bedrohung geworden. Manche Umschläge liegen seit Tagen da.
Linien werden „überprüft", Sicherheiten nachverhandelt, Gespräche kühler.
Das Vertrauen des Marktes schwindet zuerst leise – dann schnell.
Sie schlafen schlecht und funktionieren nur noch. Die Familie merkt es längst.
Gesellschafter, Partner, Familie – alle wollen Antworten, die Sie gerade nicht haben.
Der teuerste Satz in der Krise. Hoffnung ist kein Plan.
Keines dieser Zeichen macht Sie zu einem schlechten Unternehmer. Zusammen sind sie der Hilferuf Ihres Unternehmens — und der beste Zeitpunkt zu handeln ist, solange Sie noch alle Wege haben.
0 Tippen Sie an, was zutrifft →Eine Insolvenz bedeutet für ein Unternehmen meist das Ende: Verwertung, Kontrollverlust, Öffentlichkeit. Die gesetzliche Sanierung geht bewusst den umgekehrten Weg — sie setzt genau dort an, wo die Belastung entsteht, bei einzelnen, klar benannten Verbindlichkeiten, und lässt alles Gesunde bestehen. So wird aus einer drohenden Krise ein lösbares Finanzierungsthema.
Die klassische Insolvenz fragt: „Wie wird das Vermögen verteilt?" —
die Sanierung fragt: „Wie bleibt das Unternehmen am Leben?"
Rücklagen schmelzen, erste Engpässe — noch volle Handlungsfreiheit.
Einzelne Gläubiger machen Druck, Verhandlungen werden zäh — Blockaden drohen.
Das StaRUG-Fenster: Der Restrukturierungsplan bindet auch Gläubiger, die blockieren.
Antragspflicht. Sanierung nach StaRUG ist nicht mehr möglich.
Maßstab ist die Liquiditätsprognose über die nächsten 24 Monate (§ 18 InsO): Ist absehbar, dass fällige Zahlungen nicht mehr geleistet werden können, ist die Zahlungsunfähigkeit „drohend" — und das StaRUG-Fenster offen. Ist sie eingetreten, greift regelmäßig die Insolvenzantragspflicht.
Krisenfrüherkennung ist keine Schwäche — sie ist gesetzliche Pflicht jeder Geschäftsführung (§ 1 StaRUG). Wer früh prüft, handelt verantwortlich.
Ob Finanzamt, Krankenkasse oder Bank: Der StaRUG-Restrukturierungsplan ordnet genau die Verbindlichkeiten neu, die Sie erdrücken — gerichtlich bestätigt und für alle einbezogenen Gläubiger verbindlich.
Steuerschulden und Beitragsrückstände können in den Plan einbezogen werden — mit Stundung, Teilverzicht oder klaren Raten. Statt Vollstreckungsdruck gilt eine verbindliche, gerichtlich bestätigte Regelung.
Auch öffentliche Gläubiger sind an den Plan gebundenKredite, Linien und Sicherheiten werden neu strukturiert — von Laufzeiten, Konditionen und Tilgung bis zum Schuldenschnitt. Stimmen 75 % je Gläubigergruppe zu, ist auch eine blockierende Bank gebunden. Und wenn nötig, kann das Gericht die fehlende Zustimmung ersetzen.
Neue Finanzierung kann Teil des Pakets seinSie entscheiden, wer in den Plan einbezogen wird. Wer nicht betroffen ist, erfährt nichts und wird ganz normal weiter bedient — wichtige Lieferbeziehungen bleiben unangetastet.
Gezielter Eingriff statt RundumschlagDas Herzstück der StaRUG-Sanierung ist der Restrukturierungsplan: Er beschreibt, wie das Unternehmen saniert wird und welchen Beitrag die einbezogenen Gläubiger leisten. Er wirkt nur gegenüber den Planbetroffenen — wer nicht einbezogen wird, ist auch nicht betroffen.
Erforderliche Zustimmung je Gläubigergruppe oder gerichtliche Anordnung
Verfehlt eine einzelne Gruppe die 75 %, kann das Gericht die fehlende Zustimmung ersetzen (§§ 26, 27 StaRUG). Einzelne Hardliner können die Sanierung so nicht mehr diktieren.
Auf Antrag sperrt das Gericht Vollstreckungen und die Verwertung von Sicherheiten — insgesamt für bis zu 8 Monate (§ 53 StaRUG).
Gerichtliche Planabstimmung, Vorprüfung, Stabilisierungsanordnung, Planbestätigung — Sie nutzen genau die Instrumente, die Ihr Fall verlangt. Einigung mit Gläubigern wird deutlich einfacher.
Acht kurze Schritte zu Lage, Kerngeschäft und Gläubigern. Vertraulich, unverbindlich.
Wir prüfen BWA, Bilanz und Liquidität und erstellen eine Fortführungsprognose. Keine Einschätzung nach Bauchgefühl — nach Zahlen.
Sie erfahren, ob die StaRUG-Sanierung Ihren Fall trägt — und wenn nein, sagen wir Ihnen auch das klar.
Konzept und Prozesssteuerung durch uns; die juristische Umsetzung übernehmen kooperierende Kanzleien und Notare.
Im Regelfall keine öffentliche Bekanntmachung, kein Eintrag wie bei der Insolvenz. Einbezogen werden nur die Gläubiger, die Teil der Lösung sind — Kunden, Mitarbeiter und Umfeld erfahren nur, was Sie entscheiden.
Kein Insolvenzverwalter übernimmt: Die Geschäftsführung behält Verantwortung und Steuerung — während des gesamten Verfahrens.
Ein einzelner „Akkordstörer" kann die Sanierung nicht mehr blockieren — 75 % je Gläubigergruppe reichen.
Auf Antrag stoppt das Gericht Vollstreckungen vorübergehend — Ruhe für die Verhandlung (§ 53 StaRUG).
Nur die tatsächlich problematischen Verbindlichkeiten werden angefasst — gesunde Verträge und Kundenbeziehungen bleiben unberührt.
Eine aktive Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens — gegenüber Kunden, Lieferanten und Banken ein entscheidender Unterschied.
Sobald sich eine Krise abzeichnet, verschiebt sich die unternehmerische Verantwortung: Das Gesetz nimmt die Geschäftsführung ausdrücklich in die Pflicht, bestandsgefährdende Entwicklungen laufend zu überwachen und ihnen früh entgegenzuwirken. Wer den richtigen Zeitpunkt verpasst, riskiert mehr als das Unternehmen.
Die Krisenfrüherkennung ist kein Programmsatz, sondern Maßstab für die persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung. Eine saubere, dokumentierte Fortführungsprognose ist der erste Schritt jeder Sanierung.
Den Insolvenzantrag stellt nicht immer das Unternehmen selbst — auch ein Gläubiger kann ihn einreichen. Dann verliert die Geschäftsführung die Kontrolle über den Ablauf.
Wer den gebotenen Antrag zu spät stellt, riskiert einen Straftatbestand, der zugleich die persönliche Haftung auslöst. Rechtzeitiges, geordnetes Handeln ist nicht nur wirtschaftlich der sichere Weg.
Ihr Selbstschutz: Wer früh eine belastbare Fortführungsprognose erstellt und den geordneten Weg wählt, handelt genau so, wie es das Gesetz von einer sorgfältigen Geschäftsführung erwartet — und schützt sich auch persönlich.
Eine Sanierung ist kein Produkt, das jedem verkauft wird. In diesen Fällen sagen wir ab — auch das gehört zur ehrlichen Beratung:
Ehrlich bleiben heißt auch: Ein Restrukturierungsplan kann laufende Verträge nicht einseitig beenden, und er ersetzt keine operative Sanierung. Ob der präventive Rahmen trägt, entscheidet sich an zwei Fragen — ist das Geschäftsmodell im Kern gesund, und ist eine Einigung mit den wesentlichen Gläubigern realistisch?
Das hängt von Umfang und Instrumenten ab — ein gut vorbereitetes StaRUG-Verfahren ist in der Regel deutlich günstiger und schneller als eine Regelinsolvenz. Die Ersteinschätzung Ihrer Zahlen ist kostenlos und unverbindlich; danach erhalten Sie ein Festpreisangebot für Ihren konkreten Fall.
Ein StaRUG-Verfahren dauert typischerweise zwei bis vier Monate — deutlich kürzer als ein Insolvenzverfahren. In vielen Fällen wird der Plan innerhalb weniger Monate umgesetzt, während der Betrieb ganz normal weiterläuft. Seriös lässt sich das erst nach der Zahlenprüfung sagen.
Unbedingt — wir arbeiten ausdrücklich gern mit Ihrem Steuerberater zusammen. BWA und Bilanz kommen ohnehin von ihm; je enger die Abstimmung, desto schneller die Prognose.
Nur das Restrukturierungsgericht und die planbetroffenen Gläubiger — also die, die Teil der Lösung sind. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung und kein öffentliches Register wie bei der Insolvenz; Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter erfahren nur, was Sie entscheiden.
Eschweiler & Kollegen erstellt Sanierungskonzept, Zahlenanalyse und Fortführungsprognose und steuert den Prozess. Die rechtliche Beratung und die Verfahrensschritte vor Gericht übernehmen kooperierende Kanzleien; Beurkundungen erfolgen beim Notar.
Nein. Innerhalb jeder Gläubigergruppe genügen 75 % der Stimmrechte — gemessen an der Forderungshöhe. Verweigert eine ganze Gruppe die Zustimmung, kann das Gericht sie unter Schutzvoraussetzungen ersetzen (Cross-Class Cram-down, §§ 26, 27 StaRUG). Einzelne Blockierer können eine faire Sanierung damit nicht mehr verhindern.
Gesunde Verträge und Kundenbeziehungen bleiben unberührt — der Plan greift nur in die einbezogenen Forderungen ein. Laufende Verträge können über den Plan nicht einseitig beendet werden, und Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sowie die betriebliche Altersversorgung sind ausdrücklich ausgenommen (§ 4 StaRUG). Ihr Betrieb läuft während des gesamten Verfahrens normal weiter.
Während der Plan verhandelt wird, kann das Gericht auf Antrag Vollstreckungen und die Verwertung von Sicherheiten sperren — insgesamt für bis zu acht Monate (§ 53 StaRUG). Das verschafft Ruhe für die Verhandlung. In bestimmten Fällen bestellt das Gericht zusätzlich einen neutralen Restrukturierungsbeauftragten (§§ 73 ff. StaRUG).
Im StaRUG-Plan können auch Anteilsrechte einbezogen werden — ob das in Ihrem Fall sinnvoll oder nötig ist, klären wir vorab transparent. Ihre Geschäftsführung bleibt in jedem Fall im Amt.
Dann sagen wir Ihnen das klar — zusammen mit den geordneten Alternativen, die dann noch bestehen. Das StaRUG ersetzt die Insolvenz nicht, sondern ergänzt sie um eine vorgelagerte Stufe: Gelingt die Einigung, bleibt das Unternehmen eigenständig und diskret saniert; scheitert sie, steht der Weg in ein geordnetes Verfahren weiterhin offen. Keine Einschätzung ohne Zahlen, kein Versprechen ohne Grundlage.
Ja. Das StaRUG beruht auf einer EU-Richtlinie (2019/1023); vergleichbare präventive Verfahren existieren in vielen Mitgliedstaaten. Bei grenzüberschreitenden Strukturen prüfen wir früh, welcher Rahmen zur Gläubiger- und Vermögensstruktur passt und wie die Sanierung europaweit anerkannt wird.
Unsere Mandanten möchten nicht öffentlich mit einer Unternehmenskrise in Verbindung stehen — und wir bitten sie grundsätzlich nicht um öffentliche Bewertungen. Diskretion ist bei uns keine Floskel, sondern Berufsprinzip.
Jede Woche Warten schließt eine Tür. Der Sanierungs-Check zeigt Ihnen in rund 60 Sekunden, wo Sie stehen — vertraulich und unverbindlich.
Wo steht Ihr Unternehmen gerade?